Polizeiberichte Mittwoch, 10.08.2022

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Beispielbild (Kleve, Juli 2014) || FOTO: Sebastian Wessels

Kinderfahrrad aufgefunden: Wem gehört es?
WEEZE-WEMB. Zeugen meldeten der Polizei am Dienstagnachmittag (2. August 2022) einen Mann, der mit einem Kinderfahrrad auf der Straße Auf der Schanz unterwegs war. Von den eingesetzten Beamten nach der Herkunft des Fahrrads gefragt, machte der 37-jährige Tatverdächtige keine Angaben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Zweirad der Marke Pegasus gestohlen wurde. Bisher konnten die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden.

Die Polizei fragt daher: Wem gehört das silber-blaue Kinderrad? Hinweise bitte an die Kripo Goch unter 02823 1080.

Unfallflucht nach Kollision – Polizei sucht Unfallbeteiligte
WEEZE. Am Dienstag (09. August 2022) gegen 14:45 Uhr befuhr ein 32-Jähriger aus Goch mit seinem schwarzen VW Golf den Hülmer Deich / Marienwasserweg in Weeze. Als sich der Fahrer mit seinem PKW auf Höhe der Einmündung Alte Bahn Straße befand, kam ihm eine Gruppe Kraftradfahrer entgegen, welche einen roten Kleinwagen überholte. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der 32-jährige Fahrzeugführer nach rechts aus, kam von der Fahrbahn ab, kollidierte mit einem Baum und kam zum Stehen. Der PKW des Mannes, wies nach der Kollision Kratzer am linken vorderen Stoßfänger sowie starke Beulen und Kratzer am Scheinwerfer auf. Zeugen, die Beobachtungen in diesem Zusammenhang gemacht haben oder Hinweise zu den geflüchteten Kraftradfahrern geben können sowie der bislang unbekannte Fahrer des roten Kleinwagens, wenden sich bitte an die Polizei Geldern unter 02831 1250.

Der Seitenabstand im Straßenverkehr – Eine wichtige Verkehrsregel!
KREIS KLEVE. Damit alle Verkehrsteilnehmer sicher am Straßenverkehr teilnehmen können, gilt es aufeinander Rücksicht zu nehmen. Gerade sogenannte schwächere Verkehrsteilnehmer wie Rad Fahrende, Fußgänger oder Fahrende von E-Scootern, kommen oftmals in gefährliche, aber durchaus vermeidbare Verkehrssituationen, wenn sie ohne ausreichenden Seitenabstand überholt werden. Beim Thema „Abstand“ genießen sie, gegenüber Kraftfahrzeugen, einen besonderen Schutz: Der Seitenabstand muss innerorts mindestens 1,5 Meter – außerorts 2 Meter betragen! Beim Überholvorgang von Kindern gilt hingegen immer ein Seitenabstand von 2 Metern. Das Ziel dieser Regelung, die in der Straßenverkehrsordnung hinterlegt ist, ist somit einerseits der Schutz der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer, anderseits aber auch die Vermeidung von Unfällen. Grundsätzlich ist ein Verwarnungsgeld von 30 Euro vorgesehen, wenn beim Überholen kein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten wird. Gefährdet ein Autofahrer beispielsweise ein Kind, weil der Abstand zu gering ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einem Punkt gerechnet werden.

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