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Windkraft in Reichswalde - Standorte Engelstraße

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Öffentliche Bekanntmachung
Auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. mit den
§§ 8, 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) wird Folgendes bekannt gegeben:
Aktenzeichen:
6.1/6.3-323-00615-2021-09-GV, mit der Kennung WEA 2
6.1/6.3-323-00616-2021-09-GV, mit der Kennung WEA 1
Immissionsschutz
Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 6, 10 BImSchG für die Errichtung und den
Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) im Gebiet der Stadt Kleve. Die Anlagen
sind der Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) zuzuordnen.
1. Die NATURWERK Kraftwerk Kleve I GmbH, Merveldtstraße 36a, 45663 Recklinghausen, beantragt gemäß § 4 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage.
Bei der Anlage mit der Kennung WEA 2 handelt es sich um eine WEA des Typs Nordex
N163 - 6.8 mit einer Nabenhöhe inkl. Fundament von 166 m, einem Rotordurchmesser
von 163 m, einer Gesamthöhe von 247,50 m sowie einer Leistung von 6,8 MW. Sie soll
auf dem Flurstück Gemarkung Reichswalde, Flur 7, Flurstück 34 errichtet und betrieben
werden.
Die Anlage soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 in Betrieb genommen werden.
2. Die NATURWERK Kraftwerk Kleve II GmbH, Merveldtstraße 36a, 45663 Recklinghausen, beantragt gemäß § 4 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage.
Bei der Anlage mit der Kennung WEA 1 handelt es sich um eine WEA des Typs Nordex
N163 - 6.8 mit einer Nabenhöhe inkl. Fundament von 166 m, einem Rotordurchmesser
von 163 m, einer Gesamthöhe von 247,50 m sowie einer Leistung von 6,8 MW. Sie soll
auf dem Flurstück Gemarkung Reichswalde, Flur 7, Flurstück 24 errichtet und betrieben
werden.
Die Anlage soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 in Betrieb genommen werden.
Die Antragstellerinnen haben mit den jeweiligen Anträgen vom 29.10.2021 entsprechend
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt, gemeinsam für beide neu geplanten WEA eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.
Den Anträgen wurde seitens der zuständigen Genehmigungsbehörde entsprochen. Daraus
folgt gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV, dass die Genehmigungsverfahren unter Beteiligung
der Öffentlichkeit im Sinne des § 10 BImSchG durchzuführen sind.
Aufgrund der räumlichen Nähe der Vorhaben sowie der zeitgleichen Antragsverfahren haben
die Antragsteller einen gemeinsamen UVP-Bericht zur Beurteilung der Umweltauswirkungen
durch die zwei WEA erstellen lassen und vorgelegt.
Die Vorhaben werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 42 UVPG
öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 06.04.2022 bis
einschließlich 05.05.2022 an folgender Stelle zur allgemeinen Einsicht aus:
Kreisverwaltung Kleve:
Nassauerallee 15–23, 47533 Kleve
Montag bis Donnerstag von 9:00 - 16:00 Uhr
Freitag von 9:00 - 12:30 Uhr
Stadt Goch:
Markt 2, 47574 Goch
Montag und Dienstag von 8:00 - 16:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags von 8:00 - 18:00 Uhr
Aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie ist eine Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für die Abstimmung eines Termins zur Einsichtnahme nutzen Sie
bitte folgende Kontakte:
Kreisverwaltung Kleve Tel.: 02821-85-435
Stadt Goch Tel.: 02823-320-204
Gleichzeitig werden die Inhalte der Bekanntmachung sowie die Antrags- und Planunterlagen,
auf die sich die Bekanntmachung bezieht, auf der Internetseite des Kreises Kleve zugänglich
gemacht. Die Bekanntmachung und die Verfahrensunterlagen können über die Internetseite
www.kreis-kleve.de und dann über den Pfad „Der Kreis Kleve / Kreisverwaltung / Bekanntmachungen“ aufgerufen und eingesehen werden.
Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens:
 Bauvorlagen inkl. Übersichtskarten, Pläne, Brandschutzkonzept
 Herstellerunterlagen Nordex
 Herstellerangaben Nordex u. A. zu wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsdatenblättern, Abfall, Abwasser, allgemeiner Anlagensicherheit, Eiserkennungssystem, Befeuerung, Blitzschutz, Arbeitsschutz und Rückbau
 Landschaftspflegerischer Begleitplan
 Artenschutzprüfungen – Stufe I und II
 Schallgutachten
 Schattengutachten
 Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich (per Post) oder zur Niederschrift beim
Kreis Kleve, Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve innerhalb des Einwendungszeitraums vom
06.04.2022 bis einschließlich 07.06.2022 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Einwendung durch „einfache“ E-Mail
nicht der erforderlichen Form genügt und auch keine Berücksichtigung finden kann.
Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein
sich anschließendes Gerichtsverfahren (§ 10 Abs. 3 BImSchG).
Die Einwendungen haben neben dem Vor- und Zunamen (Familiennamen) auch die volle
leserliche Anschrift der Einwenderin/des Einwenders zu tragen. Nachteile, die sich aus unvollständiger oder unleserlicher Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift ergeben, gehen zu Lasten der Einwenderin/des Einwenders.
Darüber hinaus werden auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welche ihrer/seiner Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Einwenderin/der Einwender für gefährdet ansieht.
Desgleichen bleiben gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Landes NRW gleichförmige Einwendungen (vervielfältigte, gleichlautende Texte) unberücksichtigt, die nicht auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar Name
und Anschrift der Vertreterin/des Vertreters der übrigen Unterzeichner erkennen lassen oder
bei denen die Vertreterin/der Vertreter keine natürliche Person ist.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder
in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht
von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person
sein.
Die Einwendungen werden an die Antragstellerin zur Kenntnis weitergegeben; jedoch werden auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders deren/dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung
erforderlich sind.
Der gemeinsame Termin für den Beginn der Erörterung der Einwendungen wird bestimmt
auf den 17.08.2022 ab 09:00 Uhr und ist ganztägig. Die Erörterung ist öffentlich und findet
statt in der Mehrzweckhalle Materborn, Dorfstraße 28 in 47533 Kleve.
Es gelten die zum Zeitpunkt des Erörterungstermins gültigen Corona-Vorschriften.
Einlass kann nur bis zur Kapazitätsgrenze der Räumlichkeiten gewährt werden. Zu diesem
Termin wird nicht gesondert geladen.
Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächsten Tag weitergeführt. Der Termin für
die Weiterführung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag,
an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmern mitgeteilt. Eine weitere
besondere Bekanntmachung erfolgt nicht.
Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben
des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Gemäß § 16 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen
worden sind oder ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen, oder die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der
Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Wenn sich aufgrund der Corona-Pandemie Einschränkungen oder Änderungen hinsichtlich
der Durchführung eines Erörterungstermins ergeben, wird dieses öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Kreis Kleve Kleve, den 24.03.2022
Der Landrätin
Fachbereich 6-Technik
Abteilung 6.1-Bauen und Umwelt
Gez. Gorißen


   
Zitat
s.wessels
(@s-wessels)
Active Member Admin
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 5
 

Ich persönlich, wenn auch in diesem konkreten Fall nicht im Einflussbereich der beiden benannten Anlagen, bin für diese Form der Energieerzeugung und würde diese im gleichen momentanen genehmigungsfähigen Rahmen in meinem Wohnbereich dulden/akzeptieren.

Auf der Internetseite der Initiative "Gegenwind im Reichswald" (www.gegenwindreichswald.eu) heißt es zu Alternativen: 

"Wer gegen ein Vorhaben ist, sollte auch Alternativen nennen. In unserem Fall sind das Alternativen zum Ausbau der Windkraft im und am Reichswald. Deutlich konfliktärmer wäre der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen beispielsweise an Standorten wie diesen:

Ehemalige Tagebaugebiete

Gewerbegebiete (- in Deutschland nicht zulässig, aber die Nutzung des Waldes halten wir für vertretbar?!)

Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen fernab schützenswerter Natur

(abgedeckte) Mülldeponien

Flächen entlang von Hauptverkehrswegen
n. In den Niederlanden und Belgien ist dies gängige Praxis und stehen die Anlagen z.B. entlang der A15 (NL) oder der A14 (BE)."

  • Tagebaugebiete aus unserer Sicht sind weit weg und verhältnismäßig klein, um dort so viel Strom zu erzeugen, dass davon noch etwas zur Nutzung in Kleve übrig bleiben würde. Und wenn dies der Fall wäre, kommen neue Konfliktpotentiale hinzu in Form von oft notwendigen neuen Überlandleitungen, an deren Trassen auch niemand wohnen möchte!
  • Gewerbegebiete haben ein größeres Potential für Solaranlagen und Klein-Windkraftanlagen - diese sollte man gerne nutzen!
  • Intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche von der Größenordnung, dass keinerlei Wohnbebauung berührt wird, ist in unserem Breiten quasi nicht vorhanden.
  • (abgedeckte Mülldeponien) - ok, was würden die Materborner an der Hamstraße (direkt neben dem Wald) und am Treppkesweg dazu sagen?
  • Flächen entlang von Hauptverkehrswegen - die A57 verläuft wiederum oft entlang von Waldbereichen. Da dort aber natürlich die Lärmbelastung durch den Verkehr gegeben ist dies zusätzlich sinnvoll . aber sicherlich wird es nur zusätzlich und nicht als ganze Alternative möglich sein die komplette Energie so zu erzeugen

Fakt aus meiner Sicht ist, dass wohl niemand auf Wohlstand durch Energieeinsparung verzichten möchte. Diese zu erzeugen, und am besten regenerativ, ist die einzige verantwortungsvolle Möglichkeit dort keine Abstrich machen zu müssen. Die Wege sind vielfältig und nichts ist unumkehrbar. Aber große Windkraftanlagen, sind vor erst sicherlich die schnellste Alternative Strom nah am Verbraucher zu erzeugen und so auch nicht parallel viele neue Leitungswege planen/bauen zu müssen.

Aber wie ist denn die Alternativ für Reichswalde/Kranenburg einfach mal "Plus-Energie-Orte" zu werden - Viele Dächer sind frei von Solaranlagen und bestimmt haben noch mehr Leute einen Kamin, als eine Solaranlage. Würde das Holz, welches dort verbrannt wird, im Reichswald erzeugt werden müssen, so denke ich, würde es nicht genügen und zugleich um ein Vielfach teurer sein.

Auch dieser "Wohlstand" lastet auf den Schultern anderer/ferner Landschaften. Holz aus Osteuropa (Scheitholz, Pellets & Pressspanbriketts) etc. sowie Braunkohlebriketts werden immer noch intensiv genutzt!


   
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